Leitfaden für werdende Mütter
25. Mrz 2009
Autor: admin | Abgelegt in: Ratgeber rund um die Schwangerschaft
Welche Formalitäten und Behördengänge sind rund um die Geburt ihres Kindes zu erledigen?
VOR DER GEBURT
1) Kenntnis von der Schwangerschaft
- mit der Kenntnis der Schwangerschaft sollen der Vorgesetzte und die Personalabteilung durch Vorlage des Mutterpasses oder einem ärztlichen Attest über den voraussichtlichen Geburtstermin informiert werden (§5 MuSchuG)
- der Resturlaub im Kalenderjahr des Mutterschutzes sollte mit dem Vorgesetzten abgestimmt werden
2) 7 Wochen vor der Geburt
Antrag auf Mutterschaftsgeld bei der Krankenkasse:
- frühestens 7 Wochen vor der Geburt muss der Arzt eine Bescheinigung über den errechneten Geburtstermin ausstellen
- diese ärztliche Bescheinigung mit für die Beantragung des Mutterschaftsgeldes bei der jeweiligen Krankenkasse bzw. dem Bundesversicherungsamt (privatversicherte Frauen) eingereicht werden
3) 6 Wochen vor der Geburt
Beginn des Mutterschutzes
- 6 Wochen vor der Geburt setzt der Mutterschutz ein und endet 8 Wochen nach der Geburt
- bei Frühgeburten oder Mehrlingsgeburten verlängert sich die Frist auf 12 Wochen
- wird der errechnete Geburtstermin überschritten, verkürzt sich die Schutzfrist nach der Entbindung nicht, sondern beträgt weiterhin 8 bzw. 12 Wochen
- nach der Entbindung besteht während der Schutzfrist absolutes Beschäftigungsverbot
- vor der Geburt kann der Arbeitnehmer auf eigenen ausdrücklichen Wunsch, den er/sie jederzeit widerrufen kann, weiterhin arbeiten
- evt. Ausgleich des Gleitzeitkontos und Abbau von Urlaubsansprüchen vom Arbeitgeber erwünscht
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NACH DER GEBURT
4) 1 Woche nach der Geburt
Beurkundung der Geburt
- innerhalb einer Woche muss Ihr Kind beim Standesamt angemeldet werden. Dafür wird benötigt: Geburtsanzeige des Krankenhauses, Personalausweis, bei Verheiraten das Familienstammbuch oder Heiratsurkunde, bei ledigen Müttern die Geburtsurkunde
Elternzeit
- es gilt zu entscheiden, ob Sie direkt nach dem Mutterschutz ins Berufsleben zurückkehren oder die gesetzliche Elternzeit in Anspruch nehmen. Während der Elternzeit können ganz zu Hause bleiben oder teilzeitbeschäftigt weiterarbeiten.
- Spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit muss dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt werden, wann und wie lange die Elternzeit genommen werden möchte
5) 4 Wochen nach der Geburt
Mutterschaftsgeld
- Krankenkasse und Arbeitgeber müssen über den genauen Geburtstermin des Kindes informiert werden. Dafür wird benötigt: Geburtsurkunde des Kindes
Krankenversicherung:
- Zunächst kann das Kind telefonisch bei der Krankenkasse angemeldet werden. Daraufhin schickt die Krankenkasse ein Anmeldeformular zu, das ausgefüllt mit der Geburtsurkunde zurückgesandt werden muss. Die Versicherungskarte des Kindes wird Ihnen dann zugeschickt.
Bürgeramt/Einwohnermeldeamt
- Eintragung des Kindes auf die Lohnsteuerkarte und ggf. Änderung der Steuerklasse
- Benötigt wird: Lohnsteuerkarte, Personalausweis, Geburtsurkunde, Vaterschaftsanerkennung bei unehelichen Kindern
6) 3 Monate nach der Geburt
Elterngeld
- Der Antrag auf Elterngeld muss schriftlich beim zuständigen Versorgungsamt gestellt werden. Das Elterngeld wird 3 Monate ab Antragstellung rückwirkend gezahlt.
- Benötigt wird: Geburtsurkunde, Einkommensnachweise, Bescheinigung der Krankenkasse über das Mutterschaftsgeld, Bescheinigung über den Arbeitsgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld, ggf. Arbeitszeitbestätigung durch den Arbeitgeber bei Teilzeitbeschäftigung im Bezugszeitraum
7) 6 Monate nach der Geburt
Kindergeld
- Der Antrag auf Kindergeld muss schriftlich bei der Familienkasse der zuständigen Arbeitsagentur gestellt werden.
- Benötigt wird: Geburtsurkunde, Formular der Familienkasse
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